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§ 5 BremNatSchG
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Landschaftsplanung und Umweltbeobachtung

Titel: Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatSchG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 BremNatSchG – Inhalte der Landschaftsplanung (1)

(1) Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für das gesamte Land Bremen im Landschaftsprogramm dargestellt. Die örtlichen Darstellungen erfolgen für das gesamte Gebiet der Stadtgemeinde Bremen im Landschaftsprogramm und für das gesamte Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven auf der Grundlage des Landschaftsprogramms in Landschaftsplänen. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Bestandteil des Landschaftsprogramms nach den Sätzen 1 und 2 können auch Teilprogramme sein.

(2) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen nach Absatz 1 werden unter Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in die Landesraumordnungsplanung aufgenommen und in der Bauleitplanung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs berücksichtigt.

(3) Im Landschaftsprogramm und in den Landschaftsplänen ist in Text und Karte mit Begründung im einzelnen darzustellen:

  1. 1.

    der vorhandene und der zu erwartende Zustand der Natur und Landschaft,

  2. 2.

    die konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

  3. 3.

    die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustandes von Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele, einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte,

  4. 4.

    Bereiche, in denen erhebliche Veränderungen der Landschaft zu erwarten sind,

  5. 5.

    die Erfordernisse und Maßnahmen

    1. a)

      zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,

    2. b)

      zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Abschnitts 4 sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,

    3. c)

      auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder zum Aufbau eines Biotopverbunds nach § 2a besonders geeignet sind,

    4. d)

      zum Aufbau und Schutz des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000",

    5. e)

      zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Boden, Gewässer, Luft und Klima,

    6. f)

      zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur und Landschaft

    7. g)

      zur Erhaltung und Entwicklung der Landschaft als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen.

(4) Soweit dieses aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist, sind die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen insbesondere für Bereiche darzustellen,

  1. 1.
    die nachhaltigen Landschaftsveränderungen oder konkurrierenden Nutzungsanforderungen ausgesetzt sind,
  2. 2.
    die der Erholung dienen oder dafür vorgesehen sind,
  3. 3.
    in denen erhebliche Landschaftsschäden vorhanden oder zu erwarten sind,
  4. 4.
    die an oberirdische Gewässer angrenzen (Ufergebiete),
  5. 5.
    die zur Sicherung der Leistungsfähigkeit eines ausgewogenen Naturhaushaltes zu schützen sind und
  6. 6.
    die für den Schutz und die Pflege historischer Kulturlandschaften und Landschaftsteile insbesondere hinsichtlich des Landschaftsbildes von besonders charakteristischer Bedeutung sind.

(5) Das Landschaftsprogramm oder die Landschaftspläne stellen, soweit es erforderlich ist, die Zweckbestimmung von Flächen sowie Schutz-, Pflege- und Entwicklungs- einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen dar, insbesondere

  1. 1.
    die Anlage oder Anpflanzung von Flurgehölzen, Hecken, Gebüschen, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Einzelbäumen einschließlich Festsetzung der Arten und der Pflanzweise,
  2. 2.
    Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege von Gehölzbeständen, Grünflächen und naturnahen Vegetationsflächen,
  3. 3.
    die Herrichtung und Begrünung von Abgrabungsflächen, Deponien oder anderen Veränderungen der Bodenhöhe,
  4. 4.
    die Beseitigung von Anlagen, die das Landschaftsbild beeinträchtigen und auf Dauer nicht mehr genutzt werden,
  5. 5.
    die Ausgestaltung, Erschließung und Nutzung von Uferbereichen einschließlich der Anpflanzungen,
  6. 6.
    Maßnahmen zum landschaftsgerechten und naturgemäßen Ausbau von Grün- und Erholungsanlagen, Sport- und Spielflächen, Wander-, Rad-und Reitwegen sowie Parkplätzen und Kleingärten,
  7. 7.
    Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege wildwachsender Pflanzen und wild lebender Tiere sowie ihrer Lebensstätten,
  8. 8.
    die Ausgestaltung, Erschließung und Nutzung von Wasser- und Feuchtflächen.

(6) Auf die Verwertbarkeit der Darstellungen des Landschaftsprogramms und der Landschaftspläne für die Bauleitplanung ist Rücksicht zu nehmen. Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften sollen in das Landschaftsprogramm oder in Landschaftsplänen nachrichtlich übernommen werden, soweit dies zu deren Verständnis notwendig oder zweckmäßig ist.

(6a) Bei der Aufstellung oder Änderung des Landschaftsprogramms nach § 6 Abs. 1 und 3 sowie von Landschaftsplänen nach § 7 Abs. 1 und 3 ist eine strategische Umweltprüfung nach den Vorschriften des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

(7) Das Landschaftsprogramm oder die Landschaftspläne müssen geändert oder fortgeschrieben werden, wenn sich die ihnen zugrundeliegenden Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege wesentlich verändert haben. Das Landschaftsprogramm soll spätestens 15 Jahre nach seiner erstmaligen oder erneuten Aufstellung überprüft und, soweit nach Satz 1 erforderlich, geändert oder fortgeschrieben werden. Von der Darstellung örtlicher Erfordernisse oder Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 kann abgesehen werden, soweit die vorherrschende Nutzung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entspricht und dies planungsrechtlich gesichert ist.

(8) Die Darstellungen nach Absatz 1 können auch als Darstellungen oder Festsetzungen in Bauleitpläne aufgenommen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).