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§ 47 BremNatSchG
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 8 – Organisation

Titel: Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatSchG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 BremNatSchG – Untersuchungen (1)

(1) Die Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörde sind berechtigt, Grundstücke zu betreten sowie Vermessungen, Bodenuntersuchungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Naturschutzbehörde nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist. Nach Durchführung der Arbeiten ist soweit wie möglich der alte Zustand wiederherzustellen.

(2) Eigentümer oder sonst Berechtigte sind vor dem Betreten der Grundstücke zum Zwecke der Vermessung, Bodenuntersuchung oder ähnlicher Arbeiten sowie vor dem Betreten von befriedeten Grundstücken, die zum privaten Wohnbereich gehören, zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn die Maßnahmen wegen ihrer Besonderheit auf eine Vielzahl von Grundstücken erstreckt werden müssen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).