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§ 3a BremNatSchG
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatSchG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 3a BremNatSchG – Vertragliche Vereinbarungen (1)

Zur Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz oder nach auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften soll die oberste Naturschutzbehörde prüfen, ob der Schutzzweck auch durch vertragliche Vereinbarungen der zuständigen Naturschutzbehörde erreicht werden kann.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).