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§ 33 BremNatSchG
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 5 – Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten

Titel: Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatSchG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 BremNatSchG – Ausnahmen (1)

(1) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung oder Verwaltungsakt Ausnahmen von den Vorschriften dieses Abschnittes und den auf Grund dieses Abschnittes sowie des Fünften Abschnittes des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn dies

  1. 1.
    zur Abwendung erheblicher land-, forst-, wasser- und sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden,
  2. 2.
    zum Schutz der heimischen Pflanzen- und Tierwelt oder
  3. 3.
    zu Forschungs-, Lehr- oder Zuchtzwecken

erforderlich ist. Ausnahmen von § 30 Abs. 1 Nrn. 5 bis 7 können auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 zugelassen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).