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§ 21 BremNatSchG
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Titel: Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatSchG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 BremNatSchG – Naturdenkmale (1)

(1) Naturdenkmale sind durch Rechtsverordnung nach § 18 festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz

  1. 1.
    aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  2. 2.
    wegen ihrer Seltenheit, Eigenart, Schönheit oder landestypischen Kennzeichnung

erforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für den Schutz des Naturdenkmals notwendige Umgebung einbeziehen.

(2) Als Naturdenkmale kommen auch Flächen bis zu fünf Hektar, insbesondere erdgeschichtliche Aufschlüsse, Quellen, Gewässer, Dünenbildung, Heideflächen, Brüche, Moore, Sümpfe und Tümpel in Betracht.

(3) Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturdenkmale ganz oder teilweise der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

(4) Die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen der Rechts Verordnung nach § 18 verboten.

(5) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten haben Schäden an Naturdenkmalen und Gefahren, die von ihnen ausgehen, unverzüglich der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die Unterschutzstellung entbindet Eigentümer oder Nutzungsberechtigte nicht von der Verkehrssicherungspflicht und den üblichen Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).