Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 20 BremNatSchG
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Titel: Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatSchG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 BremNatSchG – Landschaftsschutzgebiete (1)

(1) Landschaftsschutzgebiete sind durch Rechtsverordnung nach § 18 festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft

  1. 1.
    zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  2. 2.
    wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung des Landschaftsbildes
  3. 3.
    wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist.

(2) Der Schutz kann sich im Hinblick auf Absatz 1 Nrn. 2 und 3 auch darauf erstrecken, die Landschaft vor Verunstaltungen zu bewahren und den Naturgenuss beeinträchtigende Änderungen von ihr fernzuhalten.

(3) Alle Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, sind unter besonderer Beachtung des § 2b Abs. 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 18 verboten,

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).