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§ 16 BremNatSchG
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Allgemeine Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Titel: Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatSchG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 BremNatSchG – Duldungspflicht (1)

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundflächen, die in einem Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat, Naturpark oder Landschaftsschutzgebiet liegen oder auf denen sich Naturdenkmale oder besonders geschützte Biotope befinden, sind verpflichtet, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund dieses Gesetzes sowie im Rahmen dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften zu dulden, soweit sie die Durchführung in einer hierfür festgesetzten angemessenen Frist nicht selbst übernehmen.

(2) Für Eigentümer und Nutzungsberechtigte sonstiger Grundflächen gilt Absatz 1 entsprechend, wenn ohne die Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt oder gefährdet und durch die Maßnahmen die Nutzung der Grundflächen nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

(3) Die erforderlichen Maßnahmen werden von der unteren Naturschutzbehörde bestimmt. Sie gibt rechtzeitig Art und Umfang der zu duldenden Maßnahmen bekannt und ordnet an, von wem und in welcher Zeit die Maßnahmen durchgeführt werden.

(4) Wohnungen und das unmittelbar dazugehörende befriedete Besitztum dürfen nur mit Einwilligung des Nutzungsberechtigten betreten werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).