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§ 38 BremNatG
Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 11 – Bußgeldvorschriften, Maßnahmen der Naturschutzbehörden

Titel: Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 BremNatG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Über § 69 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  2. 2.

    einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren schriftlichen Anordnung zuwiderhandelt, soweit sie auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  3. 3.

    eine vollziehbare Auflage, unter der eine Befreiung oder Ausnahme von den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes oder den Verboten einer aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung erteilt worden ist, nicht erfüllt,

  4. 4.

    das Betretensrecht ohne Genehmigung nach § 28 Absatz 1 einschränkt oder verwehrt,

  5. 5.

    Untersagungen aufgrund einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 29 Absatz 2 Satz 2 in öffentlichen Grünanlagen missachtet oder öffentliche Grünanlagen über den Gemeingebrauch hinaus ohne Sondernutzungserlaubnis nach § 29 Absatz 4 benutzt,

  6. 6.

    Bodenabbauvorhaben ohne Genehmigung im Sinne der §§ 10 und 11 durchführt,

  7. 7.

    Vorhaben zur Umwandlung von Ödland oder sonstigen naturnahen Flächen ohne Genehmigung nach § 13 durchführt.

(2) Soweit sich die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht aus § 70 Nummer 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ergibt, ist die Ortspolizeibehörde sachlich zuständige Behörde. Abweichend von Satz 1 ist die untere Naturschutzbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten aufgrund von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnungen und Erklärungen zum Schutze von Teilen von Natur und Landschaft gemäß §§ 14 bis 20 des Bundesnaturschutzgesetzes zuständig.