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§ 37 BremNatG
Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 10 – Unterstützung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Datenverarbeitung

Titel: Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 BremNatG – Datenverarbeitung

(1) (weggefallen)

(2) Die Naturschutzbehörden dürfen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen personenbezogenen Daten jeweils verarbeiten, insbesondere die nachstehenden:

  1. 1.

    Name (Familienname, Vorname) und Anschrift derjenigen, die in Verfahren der Landschaftsplanung nach §§ 4 bis 7 Bedenken und Anregungen vorgebracht haben;

  2. 2.

    Name, Anschrift und Geburtsdatum von Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken, auf denen sich nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Biotope befinden oder die im Geltungsbereich des Landschaftsprogramms nach § 5 oder einer Rechtsverordnung im Sinne des Kapitels 5 liegen, zur Berücksichtigung der Belange der Betroffenen in diesen Verfahren;

  3. 3.

    Name, Firmenname, sowie Anschrift der Verursacher von beantragten oder angezeigten Eingriffen im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 15 bis 17 des Bundesnaturschutzgesetzes;

  4. 4.

    Name und Anschrift des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken, auf denen die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes angeordnet ist;

  5. 5.

    Name, Anschrift und Bankverbindung der Mitglieder der Naturschutzbeiräte und ihrer Vertreter sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Naturschutzwacht zum Zwecke der durch diese wahrzunehmenden Aufgaben;

  6. 6.

    Name und Anschrift von Personen, die im Auftrag der Naturschutzbehörden oder der Verursacher von Eingriffen Bestandserhebungen (Kartierungen) durchführen.

(3) Die in Absatz 2 Nummer 2 genannten Daten dürfen auch ohne Kenntnis der Betroffenen nur durch Auskunft aus dem Grundbuch, dem Liegenschaftskataster oder dem Altlastenkataster erhoben werden, soweit es für die in Absatz 2 genannten Aufgaben erforderlich ist.

(4) An die Behörden, deren Belange berührt werden, können folgende Angaben übermittelt werden

  1. 1.

    die in Absatz 2 Nummer 1 genannten, soweit dies zur Abgabe eigener Stellungnahmen der empfangenden Stelle in den in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren erforderlich ist;

  2. 2.

    die in Absatz 2 Nummern 3 und 4 genannten, soweit dies zur rechtmäßigen Wahrnehmung von Aufgaben der empfangenden Behörden im Zusammenhang mit dem eingreifenden Vorhaben erforderlich ist;

  3. 3.

    die in Absatz 2 Nummer 5 genannten Angaben mit Ausnahme der Bankverbindung, soweit dies zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung der empfangenden Behörde erforderlich ist.

(5) Soweit in diesem Gesetz keine besonderen Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten getroffen wurden, gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Naturschutzbehörden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) und des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 131) in der jeweils geltenden Fassung.