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§ 36 BremNatG
Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 10 – Unterstützung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Datenverarbeitung

Titel: Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 BremNatG – Naturschutzwacht

Zu ihrer Unterstützung bei der Überwachung der Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen kann die untere Naturschutzbehörde für die Naturschutzwacht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestellen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Naturschutzwacht sind ehrenamtlich tätig. Hoheitliche Befugnisse stehen ihnen nicht zu. Bei ihrer Tätigkeit haben sie den Ausweis über ihre Bestellung mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.