Vierter Teil – Gemeinsame Durchführung der Wahl der Bürgerschaft und eines Volksentscheides
Titel: Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLWO
Gliederungs-Nr.: 111-a-2
Normtyp: Gesetz
§ 98 BremLWO – Briefwahl
Für die Briefwahl, insbesondere die Zulassung der Wahlbriefe, die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Briefwahlbezirke gelten §§ 87 und 87a entsprechend.