§ 97a BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen
Vierter Teil – Gemeinsame Durchführung der Wahl der Bürgerschaft und eines Volksentscheides
§ 97a BremLWO – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Die Stimmen werden in der Reihenfolge Wahl zur Bremischen Bürgerschaft - Volksentscheid - Wahl der Beiräte gezählt. Im Übrigen gilt § 86a entsprechend.