§ 85 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen
Dritter Teil – Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen
§ 85 BremLWO – Wahlbekanntmachung
(1) Für beide Wahlen ist eine gemeinsame Wahlbekanntmachung nach § 36 Abs. 1 mit den besonderen Hinweisen zu veröffentlichen, daß
- 1.
die Wahl zur Bürgerschaft und zu den Beiräten gleichzeitig stattfindet,
- 2.
sich die Stimmzettel für beide Wahlen durch Aufdruck und Farbe voneinander unterscheiden,
- 3.
bei der Briefwahl die Stimmzettelumschläge zusammen mit dem Wahlschein in einen gemeinsamen Wahlbriefumschlag gelegt werden.
(2) Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung nach § 36 Abs. 2 ist je ein Stimmzettel für die beiden Wahlen als Muster beizufügen.