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§ 75b BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen

Zweiter Teil – Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven

Titel: Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLWO
Gliederungs-Nr.: 111-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 75b BremLWO – Zulassung der Wahlbriefe, Tätigkeit des Briefwahlvorstandes

(1) Vor dem Öffnen der Wahlbriefe ist anhand der rückseitigen Aufdrucke auf den Wahlbriefumschlägen die Zahl der von der Gemeindebehörde übergebenen Wahlbriefe für jede Wahl festzustellen und in der betreffenden Niederschrift jeder Wahl zu vermerken.

(2) Für die Zulassung der gemeinsamen Wahlbriefe gilt § 55a entsprechend mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Die aus gemeinsamen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen, nachdem der Schriftführer die jeweiligen Stimmabgaben nach § 71 Abs. 3 auf den gemeinsamen Wahlscheinen vermerkt hat.

  2. 2.

    Werden gegen Beschaffenheit oder Inhalt eines gemeinsamen Wahlbriefes Bedenken erhoben, so beschließen die Briefwahlvorstände zugleich über die Zulassung oder Zurückweisung für beide Wahlen.

  3. 3.

    Die zurückgewiesenen gemeinsamen Wahlbriefe sind samt Inhalt, soweit dieser nicht der weiteren Auswertung zuzuführen ist, auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund für die betreffende Wahl zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu numerieren und der Niederschrift über die Bürgerschaftswahl beizufügen.

  4. 4.

    Die Niederschrift ist nach dem Muster der Anlage 17b zu erstellen.

  5. 5.

    Die Übergabe ist nach Maßgabe von § 58 und dem Muster der Anlage 17b zu protokollieren. Die Gemeindebehörde legt vor der Wahl fest, ob die Übergabe für jede Wahl gesondert oder gemeinsam für alle Wahlen protokolliert wird. Das Muster der Niederschrift (Anlagen 16b und 17b) ist in seinem 2. Teil ggf. von der Gemeindebehörde an die Erfordernisse der gemeinsamen Protokollierung anzupassen.