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§ 7 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen

Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → 2. – Wahlorgane

Titel: Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLWO
Gliederungs-Nr.: 111-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 BremLWO – Briefwahlvorstand

Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 6 mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Bei der Bildung mehrerer Briefwahlvorstände nach § 10 Absatz 3 des Bremischen Wahlgesetzes darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.

  2. 2.

    Die Gemeindebehörde macht Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände öffentlich bekannt und beruft sie ein.

  3. 3.

    Der Briefwahlvorstand hat zwei bis acht Beisitzer. Er ist beschlussfähig bei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 55a Absatz 2 und 3 und bei der Zählung der Wähler nach § 55a Absatz 4, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Zählung der Wähler sollen alle Mitglieder des Briefwahlvorstandes anwesend sein.