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§ 57a BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Dritter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLWO
Gliederungs-Nr.: 111-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 57a BremLWO – Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse

(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es der Auszählwahlvorsteher dem Wahlbereichsleiter.

(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege (beispielsweise telefonisch oder auf anderem elektronischen Wege) erstattet. Sie enthält die in § 54 Absatz 1 genannten Angaben.

(3) Der Wahlbereichsleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbereich. Er teilt es unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefwahl mit den in Absatz 2 genannten Angaben auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter mit; dabei gibt er an, welche Bewerber als gewählt gelten können.

(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Wahlbereichsleiter das vorläufige Wahlergebnis im Land.

(5) Die Wahlleiter geben nach Durchführung der ohne Vorliegen der Wahlniederschriften möglichen Überprüfungen die vorläufigen Wahlergebnisse mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt.

(6) Bei Auszählung mit Hilfe von Zähllisten werden die Schnellmeldungen der Auszählwahlvorsteher nach dem Muster der Anlage 14 erstattet.

(7) Im Wahlbereich Bremen beschränken sich die Schnellmeldungen auf das Wahlergebnis der deutschen Wähler.