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§ 53 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Dritter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLWO
Gliederungs-Nr.: 111-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 53 BremLWO – Ausstattung des Auszählwahlvorstandes

Die Gemeindebehörde übergibt dem Auszählwahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Feststellung des Wahlergebnisses

  1. 1.

    das abgeschlossene Wählerverzeichnis,

  2. 2.

    das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind (§ 22 Absatz 6 Satz 5),

  3. 3.

    die vom Urnenwahlvorstand gezählten und verpackten Stimmzettelpakete,

  4. 4.

    den vom Urnenwahlvorstand ausgefüllten ersten Teil der Wahlniederschrift mit Anlagen sowie den zweiten Teil der Wahlniederschrift,

  5. 5.

    einen Vordruck des dritten Teils der Wahlniederschrift nach § 58 Absatz 2,

  6. 6.

    Abdrucke des Bremischen Wahlgesetzes und dieser Verordnung,

  7. 7.

    einen Abdruck der Wahlbekanntmachung,

  8. 8.

    Verschluss- und Siegelmaterial,

  9. 9.

    Material und Siegel zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine und

  10. 10.

    gegebenenfalls Zähllisten.

Dem besonderen Auszählwahlvorstand zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses der Unionsbürger sowie den Auszählwahlvorständen, die für die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahlbezirke eingesetzt werden, übergibt die Gemeindebehörde nur die in Satz 1 Nummern 3 bis 10 genannten Gegenstände.