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§ 52 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Dritter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLWO
Gliederungs-Nr.: 111-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 52 BremLWO – Einsatz elektronischer Datenverarbeitung bei der Ermittlung des Wahlergebnisses

(1) Die Ermittlung des Wahlergebnisses inklusive der Stimmauszählung im Auszählwahlvorstand kann unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung erfolgen. Die eingesetzte Software muss für die Verwendung bei Wahlen in der Freien Hansestadt Bremen zugelassen sein. Über die Zulassung entscheidet der Landeswahlleiter.

(2) Die Zulassung der Software kann erfolgen, wenn

  1. 1.

    technisch gewährleistet ist, dass die Stimmen unverfälscht erfasst werden und das Wahlergebnis korrekt ermittelt wird,

  2. 2.

    nach Maßgabe von Absatz 3 sichergestellt ist, dass die Ermittlung des Wahlergebnisses in öffentlich nachvollziehbarer Weise erfolgt,

  3. 3.

    die Funktionsfähigkeit der Software, insbesondere die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 durch den Landeswahlleiter überprüft wurde.

(3) Die Voraussetzung des Absatz 2 Nummer 2 ist insbesondere dann erfüllt, wenn die Software

  1. 1.

    die nachprüfbare Erfassung eines jeden Stimmzettels unter einer eindeutigen Nummer ermöglicht,

  2. 2.

    über eine Schnittstelle verfügt, die den Export der erfassten Daten in ein anderes Programm, insbesondere ein Tabellenkalkulationsprogramm ermöglicht, so dass dort unabhängig von der Erfassungssoftware eine zweite Berechnung erfolgen und eine eigenständig Speicher- und druckfähige Prüfliste erstellt werden kann,

  3. 3.

    für jeden Wahlvorschlag einen Zähler enthält, der während der Stimmauszählung die Zahl der durch das jeweilige Zählteam bereits erfassten Listen- und Personenstimmen fortlaufend anzeigt und

  4. 4.

    Funktionen zur Durchführung von Stichprobenkontrollen beinhaltet.

Die Zulassung kann auch erfolgen, wenn die Software anstelle der in Satz 1 Nummern 2 bis 4 ausdrücklich genannten Kontrollmechanismen über andere Funktionen verfügt, die die öffentliche Nachvollziehbarkeit der Ergebnisermittlung mindestens ebenso gut gewährleisten.

(4) Die Zulassung hat die genaue Version der überprüften Software zu bezeichnen und gilt nur für diese. Der Landeswahlleiter bestimmt in der Zulassung die erforderlichen Auflagen für den Einsatz der Software. Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Hersteller der Software, den Wahlbereichsleitern und den Gemeindebehörden bekannt zu geben.

(5) Die Gemeindebehörden stellen sicher, dass die eingesetzten Computer ordnungsgemäß funktionieren, keine Manipulationen vorgenommen werden, Unbefugte keinen Zugang zu den Computern haben und den befugten Nutzern nur die jeweils erforderlichen technischen Rechte eingeräumt werden. Vor dem Einsatz ist eine Überprüfung der Computer und deren Dokumentation durch sachverständige Mitarbeiter der Gemeindebehörde erforderlich.

(6) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine Zulassungsvoraussetzung nach dieser Vorschrift nicht vorlag oder wenn die Zulassung durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt wurde. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung nach dieser Vorschrift entfallen ist. §§ 48 und 49 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.