§ 42 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen
Zweiter Abschnitt – Wahlhandlung → 1. – Allgemeine Bestimmungen
§ 42 BremLWO – Öffentlichkeit
Jedermann hat Zutritt
- 1.
während der Wahlhandlung zum Wahlraum sowie
- 2.
während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses zu den Räumen, in denen diese stattfindet,
soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.