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§ 42 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen

Zweiter Abschnitt – Wahlhandlung → 1. – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLWO
Gliederungs-Nr.: 111-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 42 BremLWO – Öffentlichkeit

Jedermann hat Zutritt

  1. 1.

    während der Wahlhandlung zum Wahlraum sowie

  2. 2.

    während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses zu den Räumen, in denen diese stattfindet,

soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.