§ 40 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen
Zweiter Abschnitt – Wahlhandlung → 1. – Allgemeine Bestimmungen
§ 40 BremLWO – Wahltisch
Der Tisch, an dem der Urnenwahlvorstand Platz nimmt, muß von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.