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§ 30 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen

Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → 5. – Wahlvorschläge, Stimmzettel

Titel: Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLWO
Gliederungs-Nr.: 111-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 30 BremLWO – Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlbereichsleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird.

(2) Der Wahlbereichsleiter legt dem Wahlbereichsausschuß alle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.

(3) Der Wahlbereichsausschuß prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und Logos und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung sowie über die Streichung von Bewerbern. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Der Wahlbereichsausschuß stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 28 Abs. 1 Satz 2 und 4 bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der Wahlbereichsausschuß einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei. Der Wahlbereichsausschuss stellt ferner fest, von welcher Partei oder Wählervereinigung in elektronischer Form beim Wahlbereichsleiter innerhalb der für die Einreichung von Wahlvorschlägen geltenden Frist ein den Vorgaben des § 28 Absatz 6 Satz 2 Nummern 1 und 2 entsprechendes Logo eingereicht wurde.

(5) Der Wahlbereichsleiter gibt die Entscheidung des Wahlbereichsausschusses in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.

(6) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Absatz 7) ist nach dem Muster der Anlage 12 zu fertigen; ihr sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Wahlbereichsausschuss festgestellten Fassung beizufügen.

(7) Nach der Sitzung übersendet der Wahlbereichsleiter dem Landeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und weist dabei auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. Er ist verpflichtet, dem Landeswahlleiter auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.