Gesetze

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§ 101 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen

Fünfter Teil – Schlußbestimmungen

Titel: Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLWO
Gliederungs-Nr.: 111-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 101 BremLWO – Zustellungen

Für Zustellungen gilt das Bremische Verwaltungszustellungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.