Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Anlage 1 BremLVO
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Landesrecht Bremen

Anhangteil

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLVO
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 1 BremLVO

Berufsqualifikationen, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikationen, die in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizieren:

FachrichtungEinstiegsamtGeeignete Berufsausbildungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Zusätzliche Qualifikationen zu der Berufsausbildung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Abweichungen der Art und Dauer der beruflichen Tätigkeit (§ 15 Absatz 2 und 3)
(1)(2)(3)(4)(5)
Justiz2Berufsausbildung zur oder zum Rechtsanwaltsfachangestellten, Notarfachangestellten oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten oder eine andere geeignete Berufsausbildung in einem anerkannten AusbildungsberufBestehen der Abschlussprüfung zur oder zum Justizfachangestellten
und
Nachweis von Zusatzqualifikationen auf der Grundlage der vom Senator für Finanzen als zuständige Stelle erlassenen Regelung nach § 9 des Berufsbildungsgesetzes
Hauptberufliche Tätigkeit bei einem Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Senatorin für Justiz und Verfassung
Justiz2Für die Tätigkeit einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers nach Maßgabe der Verordnung für die Fortbildung zum Gerichtsvollzieherdienst  Nach Maßgabe der Verordnung für die Fortbildung zum Gerichtsvollzieherdienst
Justiz2Für die Tätigkeit im Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten Berufsausbildung in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten Handwerk nach der Handwerksordnung, als Gärtner oder Gärtnerin oder in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten technischen BerufMeisterprüfung, Abschlussprüfung als staatlich anerkannte Technikerin oder staatlich anerkannter Techniker 
Gesundheits- und soziale Dienste2Für die Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger Berufsausbildung, aufgrund derer die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Krankenpflegegesetzes   
Technische Dienste2Berufsausbildung in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer regelmäßigen Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren  
Technische Dienste2Berufsausbildung in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten Handwerk nach der Handwerksordnung, als Gärtnerin oder Gärtner oder in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten technischen Beruf
Kartographin, Kartograph, Lithographin, Lithograph, Zeichnerin, Zeichner, Vermessungstechnikerin, Vermessungstechniker
Meisterprüfung, Abschlussprüfung als staatlich anerkannte Technikerin oder staatlich anerkannter TechnikerEin Jahr hauptberufliche Tätigkeit
Technische Dienste2Für Tätigkeiten im eichtechnischen Dienst eine geeignete technische BerufsausbildungMeisterprüfung, Abschlussprüfung als staatlich anerkannte Technikerin oder staatlich anerkannter Techniker
und
Zeugnis über die Eignung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes der Deutschen Akademie für Metrologie
Hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst
Technische Dienste2Für Tätigkeiten im Gewerbeaufsichtsdienst eine geeignete technische BerufsausbildungMeisterprüfung, Abschlussprüfung als staatlich anerkannte Technikerin oder staatlich anerkannter Techniker
und
Zeugnis über die Eignung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Gewerbeaufsicht
Hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst

Studiengänge, in denen ein Hochschulstudium, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikation, in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 qualifiziert:

FachrichtungEinstiegsamtGeeignete Studiengänge nach § 14 Absatz 2 Satz 1 und 2Zusätzliche Qualifikation nach § 14 Absatz 2 Satz 3Abweichungen der Art und Dauer der beruflichen Tätigkeit (§ 15 Absatz 2 und 3)
(1)(2)(3)(4)(5)
Bildung1Für die Tätigkeit als Jugendleiterin oder Jugendleiter im Schuldienst Studiengang SozialpädagogikIm Anschluss an die hauptberufliche Tätigkeit Ablegung einer Prüfung als Jugendleiterin oder Jugendleiter im SchuldienstHauptberufliche zweieinhalbjährige unterrichtliche und sozialpädagogische Tätigkeit im Schuldienst sowie mindestens drei sechsmonatige Fortbildungen am LIS
Bildung1Für die Tätigkeit als Technische Lehrerin oder Technischer Lehrer geeigneter Studiengang oder gleichgestellte AusbildungAblegung einer Prüfung als Technische Lehrerin oder Technischer LehrerHauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren im Schuldienst, davon ein Jahr an bremischen Schulen
Bildung1Für die Tätigkeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer geeignete musisch-technische Ausbildung an einem Fachseminar oder gleichgestellte AusbildungAblegung der Prüfung als staatlich geprüfte Fachlehrerin oder als staatlich geprüfter Fachlehrer für musisch- technische FächerHauptberufliche Tätigkeit im Schuldienst, davon ein Jahr an bremischen Schulen
Bildung1 und 2Für die Tätigkeit im pädagogischen Verwaltungsdienst geeignete erziehungswissenschaftliche oder pädagogische Studiengänge  
Gesundheits- und soziale Dienste1Für eine Tätigkeit als Weinkontrolleurin oder Weinkontrolleur Studiengang Weinbau oder sonstige geeignete Studiengänge  
Gesundheits- und soziale Dienste2Studiengänge mit überwiegend sozialwissenschaftlichen Inhalten, insbesondere Pädagogik, Erziehungswissenschaften, Sozialarbeit, Sozialwesen, Sozialpädagogik und soziale Arbeit sowie Psychologie, Theologie
sowie
berufsbegleitender Masterstudiengang Entscheidungsmanagement - EMMA (Professional Public Decision Making) an der Universität Bremen sowie Masterstudiengang Komplexes Entscheiden (Professional Public Decision Making) an der Universität Bremen
sowie
Studiengänge der Gesundheitswissenschaften / Public Health
  
Gesundheits- und soziale Dienste2Studiengänge Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin, PharmazieApprobation, soweit diese zur Berufsausübung vorgeschrieben istIm Anschluss an die Approbation als Ärztin/Arzt wird in Abweichung von der Dauer eine mindestens einjährige hauptberufliche Tätigkeit gefordert
Gesundheits- und soziale Dienste2Studiengänge Chemie, LebensmittelchemieStaatsprüfung für Lebensmittelchemiker, soweit diese zur Berufsausübung vorgeschrieben ist 
Agrar- und umweltbezogene Dienste2Studiengänge Agraringenieurwissenschaften, Biologie, Landwirtschaft  
Technische Dienste1 und 2Technisch geprägte Studiengänge, insbesondere Ingenieur-, Natur-, Geowissenschaften, Geoinformationswesen, Architektur, Facility Management, Gartenbau, Informatik, Digitale Forensik sowie andere Studiengänge mit informations- oder kommunikationstechnischem Schwerpunkt Von der hauptberuflichen Tätigkeit muss mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst erfolgt sein
Technische Dienste1Studiengänge der Fachrichtung NautikBefähigungszeugnis als Erster Offizier nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung
oder
Befähigungszeugnis zum Nautischen Offizier nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung
oder vergleichbare Befähigung
Bei nachgewiesener Befähigung zum Ersten Offizier eine weitere mindestens einjährige hauptberufliche Tätigkeit in einem für die Verwendung förderlichen Beruf
Bei nachgewiesener Befähigung zum Nautischen Offizier eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit im Hafendienst des Hafenamtes sowie Nachweis berufseinschlägiger Fortbildungen
Technische2Auf Bachelorstudiengängen derBefähigungszeugnis zumEine mindestens dreijährige
Dienste Fachrichtung Nautik oder gleichwertigen Studiengängen der Fachrichtung Nautik aufbauende StudiengängeKapitän nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung
oder vergleichbare Befähigung
Tätigkeit in einem für die Verwendung förderlichen Beruf, davon mindestens 18 Monate Fahrtzeit mit der geforderten Befähigung zum Kapitän
Wissenschaftliche Dienste1Alle Studiengänge Es kann gefordert werden, dass die berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise im öffentlichen Dienst geleistet wird
Wissenschaftliche Dienste2Alle StudiengängeFür Tätigkeiten im Museumsdienst: Promotion 
Wissenschaftliche Dienste1Für die Tätigkeit als Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen: Alle Studiengänge  
Allgemeine Dienste1Verwaltungs-, Wirtschafts-, Sozial-, Rechts- oder Politikwissenschaften,
Verwaltungsinformatik, Informatik
Andere geeignete Studiengänge mit diesen oder mit betriebswirtschaftlichem, gesundheitswirtschaftlichem, sozialversicherungsrechtlichem oder informations- oder
kommunikationstechnischem Schwerpunkt
Archivwesen
  
Allgemeine Dienste1Für die Verwendung im Landesamt für Verfassungsschutz: Studiengang Sicherheits- und Risikomanagement (B.A.) an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Bremen Zweijährige hauptberufliche Tätigkeit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 BremLVO im Risiko- und Sicherheitsmanagement in Konzernen, Organisationen oder im Bereich des öffentlichen Dienstes; davon mindestens ein Jahr bei einer Sicherheitsbehörde des Bundes oder eines Landes
Allgemeine Dienste2Verwaltungs-, Wirtschafts-, Sozial-, Rechts- oder Politikwissenschaften, Informatik
Andere geeignete Studiengänge mit diesen oder mit betriebswirtschaftlichem, gesundheitswirtschaftlichem, sozialuersicherungsrechtlichern oder
Informations- oder
kommunikationstechnischem Schwerpunkt
Berufsbegleitender Masterstudiengang Entscheidungsmanagement - EMMA
(Professional Public Decision Making) an der Universität Bremen sowie Masterstudiengang Komplexes Entscheiden
(Professional Public Decision Making) an der Universität Bremen