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§ 6 BremLVO
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLVO
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 BremLVO – Probezeit

(1) Die Probezeit dient der Bewährung für die Laufbahn. In der Probezeit soll die Beamtin oder der Beamte zeigen, dass sie oder er nach Einarbeitung die übertragenen Aufgaben erfüllen kann sowie die erforderlichen fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen besitzt, um wechselnde Anforderungen der Laufbahn erfüllen zu können. In der Probezeit sollen erste Erkenntnisse gewonnen werden, für welche Verwendung die Beamtin oder der Beamte besonders geeignet erscheint. Die Beamtin oder der Beamte soll während der Probezeit auf mehreren Dienstposten eingesetzt werden.

(2) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit sind in vollem Umfang Probezeit. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit sind entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen; die Probezeit ist jedoch nur dann entsprechend zu verlängern, wenn die Auswirkung mehr als drei Monate beträgt und soweit die Probezeit insgesamt nicht fünf Jahre überschreitet.

(3) Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge und einer Elternzeit ohne Dienstbezüge hemmt den Lauf der Probezeit.

(4) Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge

  1. 1.

    für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe,

  2. 2.

    für sonstige Tätigkeiten, die überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dienen,

ist als Probezeit anzurechnen, wenn eine den Laufbahnanforderungen nach Art und Schwierigkeit gleichwertige Tätigkeit ausgeübt und das Vorliegen der Voraussetzungen spätestens bei Beendigung des Urlaubs festgestellt wird. Die Feststellung trifft die oberste Dienstbehörde.

(5) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach Art und Schwierigkeit der Tätigkeit mindestens dem jeweiligen Einstiegsamt der betreffenden Laufbahn gleichwertig sind, können bis zur Mindestprobezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nicht Voraussetzung für die Einstellung im ersten Beförderungsamt oder den Erwerb der Befähigung war oder auf eine Ausbildungszeit angerechnet worden ist. Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und in dem in einem Beamten- oder Richterverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird; hierbei ist auf die beamten- und richterrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen. Soweit die anrechenbare Zeit nach Satz 1 im Beamten- oder Richterverhältnis mit Dienstbezügen abgeleistet worden ist, kann die Mindestprobezeit unterschritten werden. Die Gründe der Anrechnung sind aktenkundig zu machen. Die oberste Dienstbehörde entscheidet über die Anerkennung von Dienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes.

(6) Auf die Probezeit der Staatsanwältin oder des Staatsanwaltes können alle Tätigkeiten angerechnet werden, die nach gesetzlicher Vorschrift auf die Probezeit für das Richteramt angerechnet werden können.