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§ 24 BremLVO
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Erwerb einer weiteren Laufbahnbefähigung durch Laufbahnwechsel und Aufstieg

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLVO
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 24 BremLVO – Laufbahnwechsel

Besitzt die Beamtin oder der Beamte nicht die Befähigung für die neue Laufbahn, so ist der notwendige Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 des Bremischen Beamtengesetzes anhand der Ausbildung, die zum Erwerb der bisherigen Laufbahnbefähigung geführt hat, aller sonstigen Qualifizierungen sowie der bisher wahrgenommenen beruflichen Tätigkeiten zu prüfen und bei der Bestimmung der erforderlichen Unterweisung oder anderer Qualifizierungsmaßnahmen nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bremischen Beamtengesetzes zu berücksichtigen.