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§ 19 BremLVO
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Unterabschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLVO
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 BremLVO – Laufbahnprüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab, soweit durch Rechtsvorschriften nicht eine andere Prüfung vorgesehen ist. Die Laufbahnprüfung kann auch in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden. In Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 kann der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt mit der Feststellung abschließen, dass die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat.

(2) Gegenstand der Laufbahnprüfung sind im Falle des § 18 Absatz 3 nur die Ausbildungsinhalte des berufspraktischen Teils des Vorbereitungsdienstes.

(3) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann bestimmt werden, dass

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte mit dem Bestehen der Prüfung auch die Befähigung für die niedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung oder für das niedrigere Einstiegsamt derselben Laufbahn erwerben,

  2. 2.

    Beamtinnen und Beamten, die die Wiederholungsprüfung nicht bestehen oder auf die Wiederholung der Prüfung verzichten, die Befähigung für die niedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung oder für das niedrigere Einstiegsamt derselben Laufbahn durch den Prüfungsausschuss zuerkannt werden kann.