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§ 14 BremLVO
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Unterabschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLVO
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 BremLVO – Bildungsvoraussetzungen

(1) Neben der in § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Bremischen Beamtengesetzes geforderten abgeschlossenen Berufsausbildung muss keine weitere Berufsausbildung nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a nachgewiesen werden, wenn die Berufsausbildung für die betreffende Laufbahn geeignet ist. § 15 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Das in § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Bremischen Beamtengesetzes geforderte Studium muss geeignet sein, in Verbindung mit einem Vorbereitungsdienst oder einer hauptberuflichen Tätigkeit die Laufbahnbefähigung zu vermitteln. Anlage 1 bestimmt, welche Studiengänge für den Erwerb der Befähigung einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 geeignet sind. Daneben können zusätzliche Qualifikationen gefordert werden.