§ 13 BremLVO
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Unterabschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften
§ 13 BremLVO – Erwerb der Laufbahnbefähigung
Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für eine Laufbahn, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen nach § 14 des Bremischen Beamtengesetzes nach näherer Bestimmung der §§ 14 bis 23 erfüllen. Der Befähigungserwerb kann erfolgen
- 1.
- 2.
- 3.