Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 BremLVO
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Unterabschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLVO
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 BremLVO – Erwerb der Laufbahnbefähigung

Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für eine Laufbahn, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen nach § 14 des Bremischen Beamtengesetzes nach näherer Bestimmung der §§ 14 bis 23 erfüllen. Der Befähigungserwerb kann erfolgen

  1. 1.

    durch Erfüllen der vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen und, soweit vorgeschrieben, durch Abschluss einer Berufsausbildung sowie durch Ausübung einer hauptberuflichen Tätigkeit (§§ 14 und 15),

  2. 2.

    durch Erfüllen der vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen, durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und, soweit vorgeschrieben, durch Bestehen der Laufbahnprüfung (§§ 14, 16 bis 19), oder

  3. 3.

    durch Erfüllen der vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen und Erwerb eines unmittelbar für die Laufbahn qualifizierenden Abschlusses (§§ 14 und 20).