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§ 1 BremLVO
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLVO
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 BremLVO – Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten

  1. 1.

    des Landes Bremen,

  2. 2.

    der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie

  3. 3.

    der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

soweit in besonderen Laufbahnvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Verordnung gilt nicht für

  1. 1.

    Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (§ 119 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Beamtengesetzes),

  2. 2.

    Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§ 7 Absatz 1 Satz 3 des Bremischen Beamtengesetzes) und

  3. 3.

    Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 6 Absatz 4 des Bremischen Beamtengesetzes).