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§ 9a BremLV
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Landesrecht Bremen

1. Abschnitt – Berufsweg

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLV
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9a BremLV – Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigung (1)

(1) Bei der Anwendung dieser Verordnung sind ermäßigte Arbeitszeiten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und regelmäßige Arbeitszeiten gleichzubehandeln. Ebenso wird eine Teilzeitbeschäftigung behandelt, die die gemäß § 15 Abs. 4 Bundeserziehungsgeldgesetz zulässige Höchstarbeitszeit nicht unterschreitet.

(2) Für Beamte, denen eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der Höchstarbeitszeit nach § 15 Abs. 4 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung gewährt worden ist, gilt für die Berücksichtigung dieser Teilzeitbeschäftigung § 9a in der bis zum 22. Mai 2003 geltenden Fassung fort.

(3) Für die Berechnung der Mindestwartezeit für Beförderungen nach § 25 Abs. 3 Bremisches Beamtengesetz sind ermäßigte Arbeitszeiten mit einer geringeren Arbeitszeit als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit mit regelmäßigen Arbeitszeiten gleich zu behandeln.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249). Zur weiteren Anwendung s. § 29 Absatz 1 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249).