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§ 4 BremLV
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Landesrecht Bremen

1. Abschnitt – Berufsweg

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLV
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 BremLV – Einstellung (1)

(1) Einstellung ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe und als Ehrenbeamter und eines Dienstverhältnisses zur Ausbildung.

(2) Die näheren Voraussetzungen und Verfahren für die Einstellungen regelt die oberste Dienstbehörde. Von schwerbehinderten Bewerbern darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249). Zur weiteren Anwendung s. § 29 Absatz 1 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249).