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§ 12 BremLV
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Landesrecht Bremen

2. Abschnitt – Berufszugang

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLV
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 BremLV – Dienstverhältnis zur Ausbildung (1)

(1) Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt. Ist der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden.

(2) Im Beamtenverhältnis auf Widerruf führen die Auszubildenden die Dienstbezeichnung "Anwärter" mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz.

(3) Die Einstellung ist bis zu einem Höchstalter von 35 Jahren, bei schwerbehinderten Bewerbern bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren zulässig.

(4) Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines, in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes und für Bewerber um einen Vorbereitungsdienst, der Voraussetzung auch für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist.

(5) Für Auszubildende, die endgültig das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, endet das Dienstverhältnis mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung oder des Prüfungsergebnisses.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249). Zur weiteren Anwendung s. § 29 Absatz 1 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249).