Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 BremLStrG
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Landesrecht Bremen

2. Abschnitt – Widmung

Titel: Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLStrG
Gliederungs-Nr.: 2182-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 BremLStrG – Umstufung

(1) Hat sich die Verkehrsbedeutung einer Straße geändert, so ist sie von der Straßenbaubehörde in die entsprechende Straßengruppe (§ 3) umzustufen (Aufstufung, Abstufung).

(2) Die Absicht der Umstufung ist ortsüblich bekannt zu geben. In der Bekanntmachung ist die Einwendungsfrist anzugeben und die Behörde zu benennen, bei der Einwendungen gegen die beabsichtigte Umstufung erhoben werden können. Es ist darauf hinzuweisen, dass verspätete Einwendungen bei der Entscheidung unberücksichtigt bleiben können.

(3) Gegen die Umstufung können die Betroffenen innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung der Absicht der Umstufung schriftlich oder zur Niederschrift bei einer in der Bekanntmachung zu benennenden Behörde Einwendungen erheben.

(4) Die Umstufung ist durch ortsübliche Bekanntmachung öffentlich bekannt zu geben. Darüber hinaus sollen die Betroffenen, die Einwendungen erhoben haben, von der Umstufung und der Behandlung ihrer Einwendungen unterrichtet werden.