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§ 27 BremLStrG
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Landesrecht Bremen

6. Abschnitt – Besondere Vorschriften für Straßen A und UVP-pflichtige Straßen

Titel: Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLStrG
Gliederungs-Nr.: 2182-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 BremLStrG – Bauverbote

(1) Hochbauten jeder Art dürfen an Straßen A in einer Entfernung bis zu 20 m, jeweils vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Anlagen der Außenwerbung im Außenbereich stehen den Hochbauten gleich. An Brücken über Straßen A dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden.

(2) Überfahrten und Zufahrten zu Fahrbahnen der Straßen A sind unzulässig.

(3) Die Straßenbaubehörde kann unbeschadet sonstiger Beschränkungen Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn die Durchführung der Verbote im Einzelfall zu einer offenbar nichtbeabsichtigten Härte führen würde und die Ausnahme mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Ausnahme erfordern.

(4) Absatz 1 gilt nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplanes im Sinne des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) entspricht, der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen enthält und unter Mitwirkung der Straßenbaubehörde zu Stande gekommen ist.