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§ 22 BremLStrG
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Landesrecht Bremen

5. Abschnitt – Schutzmaßnahmen und Duldungspflichten

Titel: Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLStrG
Gliederungs-Nr.: 2182-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 BremLStrG – Sichtflächen

(1) Bauliche Anlagen dürfen nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch bei höhengleichen Kreuzungen von Straßen oder von Straßen mit schienengebundenen Bahnen sowie mit Anschlussbahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337) die Sicht behindert und dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für höhengleiche Einmündungen von Straßen. § 30 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 vorliegen.