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§ 20 BremLStrG
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Landesrecht Bremen

4. Abschnitt – Straßenbenutzung

Titel: Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLStrG
Gliederungs-Nr.: 2182-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 BremLStrG – Kostentragung für besondere Maßnahmen an Straßen

(1) Wenn eine Straße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwändiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse, Sicherheiten oder Ablösungen verlangen. Liegt der Gebrauch überwiegend im öffentlichen Interesse, kann von einer Erstattung der Mehrkosten abgesehen werden.

(2) Absatz 1 ist auf Haltestellenbuchten und besondere Fahrstreifen für Kraftfahrzeuge, die der Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, nicht anzuwenden.