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§ 15 BremLStrG
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Landesrecht Bremen

4. Abschnitt – Straßenbenutzung

Titel: Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLStrG
Gliederungs-Nr.: 2182-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 BremLStrG – Gemeingebrauch

(1) Der Gebrauch der Straße ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch).

(2) Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.