§ 15 BremLStrG
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Landesrecht Bremen
4. Abschnitt – Straßenbenutzung
§ 15 BremLStrG – Gemeingebrauch
(1) Der Gebrauch der Straße ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch).
(2) Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.