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§ 9 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Zulassung von Rundfunkprogrammen

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 BremLMG – Zulassungsgrundsätze (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Für jedes Vollprogramm ist eine Programmstruktur vorzusehen, die ein vielfältiges Programm, insbesondere der Angebote an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung dauerhaft erwarten lässt.

(2) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens soll die Landesanstalt darauf hinwirken, dass an dem Veranstalter auch Interessenten mit kulturellen Programmbeiträgen beteiligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung besteht nicht.

(3) An einem Veranstalter dürfen sich öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten im Rahmen der für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit insgesamt bis zu einem Drittel der Kapital- und Stimmrechtsanteile unmittelbar oder mittelbar beteiligen. Der Veranstalter kann mit öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die an ihm nicht beteiligt sind, Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit in allen Aufgabenbereichen einschließlich gemeinsamer Programmgestaltung abschließen.