Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 39 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 10 – Bremische Landesmedienanstalt

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 BremLMG – Aufgaben der Direktorin oder des Direktors (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Direktorin oder der Direktor hat

  1. 1.
    Beschlüsse des Landesrundfunkausschusses vorzubereiten und zu vollziehen,
  2. 2.
    die laufenden Geschäfte zu führen,
  3. 3.
    die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen,
  4. 4.
    Veranstalter, Betreiber von Kabelanlagen und andere, deren Rechte und Pflichten dieses Gesetz und der Rundfunkstaatsvertrag regeln, zu beraten und
  5. 5.
    mit anderen Landesmedienanstalten zusammenzuarbeiten, insbesondere beim Erlass gemeinsamer Richtlinien für die Werbung, bei Feststellungen zur Vielfalt und beim Erlass von Verfahrensgrundlagen zum Jugendschutz auf Grund des Rundfunkstaatsvertrages unter Beteiligung des Landesrundfunkausschusses.

(2) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Landesanstalt gerichtlich und außergerichtlich, soweit in § 40 Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Direktorin oder der Direktor regelt im Einvernehmen mit dem vorsitzführenden Mitglied des Landesrundfunkausschusses die Vertretung.