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§ 34 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 9 – Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 BremLMG – Untersagung, Widerruf (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Landesanstalt kann die Weiterverbreitung eines herangeführten Rundfunkprogrammes untersagen, wenn

  1. 1.
    der Veranstalter nach dem für ihn geltenden Recht zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn die im Ursprungsland zuständige Stelle festgestellt hat, dass das herangeführte Programm den dort geltenden Rechtsvorschriften nicht entspricht.
  2. 2.
    der Veranstalter wiederholt gegen die Weiterverbreitungsgrundsätze verstößt, insbesondere wiederholt die Vielfalt erheblich beeinträchtigt,
  3. 3.
    das Rundfunkprogramm inhaltlich verändert, unvollständig oder zeitversetzt weiterverbreitet wird oder
  4. 4.
    entgegen § 33 Anzeigen oder Unterlagen nicht vollständig oder nicht fristgerecht vorlegt, Auskünfte nicht vollständig oder fristgerecht erteilt oder wissentlich unrichtige Angaben gemacht werden.

(2) Liegt ein Untersagungsgrund vor Beginn der Weiterverbreitung vor, so ordnet die Landesanstalt an, dass die Weiterverbreitung erst dann erfolgen darf, wenn sie festgestellt hat, dass dieses Gesetz der Weiterverbreitung nicht entgegensteht.

(3) Tritt nach Feststellung der Landesanstalt ein Untersagungsgrund nach Beginn der Weiterverbreitung ein, weist sie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 den Veranstalter, in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 3 den Betreiber der Kabelanlage und in dem Fall des Absatzes 1. Nr. 4 den jeweils Verpflichteten zunächst schriftlich darauf hin. Dauert der Rechtsverstoß fort oder wiederholt er sich, kann die Landesanstalt nach Anhörung die Weiterverbreitung

  1. 1.
    im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 endgültig untersagen,
  2. 2.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Verstoßes für einen bestimmten Zeitraum untersagen.

Hat die Landesanstalt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 dreimal durch Beschluss einen Verstoß als schwer wiegend festgestellt und nach Satz 1 gerügt, untersagt sie die Weiterverbreitung endgültig.

(4) Die Landesanstalt kann die Erlaubnis nach Maßgabe einer Auswahlentscheidung nach § 32 Abs. 2 widerrufen.

(5) §§ 14, 15 und 16 gelten entsprechend.

(6) Der Bescheid über Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 5 ist dem Betreiber der Kabelanlage und dem Veranstalter zuzustellen.

(7) Veranstalter und Betreiber von Kabelanlagen werden für Vermögensnachteile nicht entschädigt, die sie infolge einer Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 5 erleiden.