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§ 5 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Zulassung von Rundfunkprogrammen

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 BremLMG – Zulassungsgrundsätze zur Sicherung der Vielfalt (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch § 66 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177). Zur weiteren Anwendung s. § 64 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Ein Veranstalter darf im Hörfunk und im Fernsehen jeweils nur maximal ein Vollprogramm oder ein Spartenprogramm mit Schwerpunkt Information in der Freien Hansestadt Bremen veranstalten. Dabei sind auch Programme einzubeziehen, die dem Veranstalter in entsprechender Anwendung des § 28 des Rundfunkstaatsvertrages zuzurechnen sind.

(2) Antragstellerinnen oder Antragsteller für ein regionales Voll- oder Fensterprogramm oder für ein Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Information, die bei Tageszeitungen in Bremen oder Bremerhaven eine marktbeherrschende Stellung haben, können nicht zugelassen werden. Sie dürfen sich an einem Veranstalter mit höchstens fünfundzwanzig vom Hundert der Stimmrechte beteiligen. Wenn bestimmte Sendeanteile der an einem Veranstalter Beteiligten vorgesehen sind, darf seine Sendezeit hinsichtlich des Programms insgesamt und hinsichtlich der Informationssendungen als Teil des Programms ebenfalls höchstens fünfundzwanzig vom Hundert der gesamten Sendezeit betragen.

(3) Programme im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sowie des Absatzes 2 sind Programme mit regionalem oder lokalem Schwerpunkt.