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§ 22 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – Weiterverbreitung

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 BremLMG – Zulässigkeit der Weiterverbreitung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch § 66 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177). Zur weiteren Anwendung s. § 64 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

Die inhaltlich unveränderte, vollständige und zeitgleiche Weiterverbreitung nicht in der Freien Hansestadt Bremen veranstalteter Rundfunkprogramme in einer Kabelanlage oder über terrestrische Frequenzen ist nach Maßgabe der Vorschriften des Abschnitts 5 zulässig, wenn diese den gesetzlichen Vorschriften des Ursprungslandes sowie den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen.