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§ 18 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Anforderungen an Rundfunkprogramme und Veranstalter

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 BremLMG – Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahmerecht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch § 66 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177). Zur weiteren Anwendung s. § 64 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Sendungen sind vom Veranstalter vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Films verbreitet werden, kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt oder die Wiederbeschaffung sichergestellt werden.

(2) Die Pflichten nach Absatz 1 enden zwei Monate nach dem Tag der Verbreitung. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, enden die Pflichten nach Absatz 1 erst, wenn die Beanstandungen durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt sind.

(3) Die Landesmedienanstalt kann innerhalb der Fristen des Absatzes 2 Aufzeichnungen und Filme jederzeit kostenlos einsehen. Auf Verlangen sind ihr Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film kostenfrei zu übersenden.

(4) Wer schriftlich oder elektronisch glaubhaft macht, durch eine Sendung in seinen Rechten berührt zu sein, kann vom Veranstalter innerhalb der Fristen nach Absatz 2 Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. Auf Antrag sind ihm gegen Erstattung der Selbstkosten Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.

(5) Rundfunkveranstalter haben sicherzustellen, dass die Landesmedienanstalt unentgeltlich auf verschlüsselte Programme zugreifen oder verschlüsselte Programme abrufen kann. Sie dürfen ihre Programme nicht gegen Abruf oder Zugriff durch die Landesmedienanstalt sperren.