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§ 66 BremLBO 2009
Bremische Landesbauordnung
Landesrecht Bremen

Teil 5 – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Abschnitt 3 – Genehmigungsverfahren

Titel: Bremische Landesbauordnung
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremLBO 2009,HB
Gliederungs-Nr.: 2130-d-1a
Normtyp: Gesetz

§ 66 BremLBO 2009 – Bautechnische Nachweise (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Oktober 2018 durch § 88 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320). Zur weiteren Anwendung s. § 87 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320).

(1) 1Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz ist nach näherer Maßgabe der Verordnung aufgrund § 84 Absatz 3 nachzuweisen (bautechnische Nachweise); dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben, einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung aufgrund § 84 Absatz 3 anderes bestimmt ist. 2Die Bauvorlageberechtigung nach § 65 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und Absatz 3 schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist.

(2) 1Bei

  1. 1.

    Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

  2. 2.

    sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,

muss der Standsicherheitsnachweis von einer Person erstellt sein, die in einer von der Ingenieurkammer Bremen zu führenden Liste eingetragen ist (Tragwerksplaner); Eintragungen anderer Länder gelten auch im Land Bremen. 2Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Standsicherheitsnachweis von einem Tragwerksplaner nach Satz 1 erstellt werden.

(3) Der Standsicherheitsnachweis muss

  1. 1.

    bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,

  2. 2.

    wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung nach § 84 Absatz 3 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist, bei

    1. a)

      Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

    2. b)

      Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen,

    3. c)

      sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m

bauaufsichtlich geprüft sein; das gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.

(4) Der Brandschutznachweis muss bei

  1. 1.

    Sonderbauten,

  2. 2.

    Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 84 Absatz 1 Nummer 3,

  3. 3.

    Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,

bauaufsichtlich geprüft sein.

(5) 1Außer in den Fällen der Absätze 3 und 4 werden bautechnische Nachweise nicht geprüft; § 67 bleibt unberührt. 2Einer bauaufsichtlichen Prüfung bedarf es ferner nicht, soweit für das Bauvorhaben Standsicherheitsnachweise vorliegen, die von einem Prüfamt für Standsicherheit allgemein geprüft sind (Typenprüfung); Typenprüfungen anderer Länder gelten auch im Land Bremen.