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§ 8 BremKrhG
Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Landesrecht Bremen

Dritter Abschnitt – Krankenhausförderung

Titel: Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKrhG
Gliederungs-Nr.: 2128-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 BremKrhG – Allgemeine Förderungsbestimmungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Dezember 2020 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1444). Zur weiteren Anwendung s. § 45 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1444).

(1) Krankenhäuser und die von ihnen gegründeten und unterhaltenen Ausbildungsstätten, deren Aufnahme in den Krankenhausplan festgestellt ist, werden nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und den Vorschriften dieses Abschnitts im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel öffentlich gefördert. Die Förderung erfolgt durch Bescheid der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz als Förderbehörde.

(2) Die Fördermittel sind nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und dieses Gesetzes so zu bemessen, dass sie die förderfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher und haushaltsrechtlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken. Sie dürfen nur zur Erfüllung der im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben des Krankenhauses entsprechend der im Fördermittelbescheid enthaltenen Zweckbestimmung verwendet werden.

(3) Die Förderung wird in Form von Zuschüssen pauschal durch feste jährliche Beträge jeweils für mittel- und langfristige (§ 10) und für kurzfristige Anlagegüter (§ 11) gewährt. Die Fördermittel nach § 10 und § 11 können jeweils bis zu 40 vom Hundert für Zwecke der jeweils anderen Förderungsart verwendet werden, soweit die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses hierdurch nicht gefährdet wird. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz kann generell oder auf Antrag eines Krankenhauses eine Erhöhung des in Satz 2 genannten Vom-Hundert-Satzes genehmigen, soweit dieses zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Rahmen seiner Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan notwendig und ausreichend ist.

(4) Ein Krankenhaus kann eine Bürgschaft des Landes oder einer Stadtgemeinde beantragen. Hierüber wird unter Berücksichtigung des jeweiligen Bürgschaftsrahmens und entsprechender Richtlinien der Senatorin für Finanzen entschieden.

(5) Krankenhäuser, die Fördermittel nach diesem Gesetz beantragen und erhalten, sind gegenüber der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zur Auskunft über alle Umstände verpflichtet, deren Kenntnis zur Feststellung der Förderungsvoraussetzungen notwendig ist. Krankenhäuser können die ihnen bewilligten Fördermittel untereinander zeitlich befristet durch Vertrag ganz oder teilweise abtreten, wenn dadurch eine wirtschaftliche und bedarfsnotwendige Krankenhausinvestition vorzeitig realisiert werden kann und die Erfüllung des Versorgungsauftrages des abtretenden Krankenhauses nicht gefährdet wird. Der Vertrag ist der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz vorzulegen. Sie kann den Abtretungsvertrag innerhalb von zwei Monaten beanstanden.