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§ 6 BremKrhG
Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Landesrecht Bremen

Zweiter Abschnitt – Krankenhausplan

Titel: Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKrhG
Gliederungs-Nr.: 2128-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 BremKrhG – Mitwirkung der Beteiligten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Dezember 2020 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1444). Zur weiteren Anwendung s. § 45 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1444).

(1) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplans und des Investitionsprogramms hat die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Einvernehmen mit den unmittelbar Beteiligten anzustreben. Unmittelbar Beteiligte im Sinne des Satzes 1 sind die Landesverbände der Krankenkassen, der Landesausschuss der privaten Krankenversicherung, die Landeskrankenhausgesellschaft sowie die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Sie bilden einen Planungsausschuss unter der Geschäftsführung der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. Soweit die Bedarfsplanung in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung betroffen ist, ist die Kassenärztliche Vereinigung einzubeziehen. Soweit die ärztliche Weiterbildungsordnung und ihre Anwendung im Rahmen dieses Gesetzes betroffen ist, ist die Ärztekammer Bremen einzubeziehen. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz beruft auf Vorschlag der staatlichen Deputation für Arbeit und Gesundheit aus dem Kreis der Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher oder als Vertreter oder Vertreterin einer Patientenberatungsstelle für die Dauer von vier Jahren eine Patientenvertreterin oder einen Patientenvertreter sowie eine Stellvertretung zum Mitglied des Planungsausschusses mit beratender Stimme. Die Patientenvertreterin oder der Patientenvertreter ist ehrenamtlich tätig und nicht weisungsgebunden. Für notwendige Auslagen und für Zeitversäumnis ist der Patientenvertreterin oder dem Patientenvertreter von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

(2) Mit den an der Krankenhausversorgung unmittelbar Beteiligten nach Absatz 1 ist bei der Durchführung dieses Gesetzes und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eng zusammenzuarbeiten. Das betroffene Krankenhaus ist anzuhören. Beteiligte sind neben den unmittelbar Beteiligten nach Absatz 1 die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, der Marburger Bund, die Kassenärztliche Vereinigung, die Ärztekammer, die Psychotherapeutenkammer und je eine von der staatlichen Deputation für Arbeit und Gesundheit zu bestimmende Vertretung der Pflegeberufe und der Patientinnen und Patienten. Die Beteiligten nach Satz 3 sind bei den sie unmittelbar betreffenden Fragen vom Planungsausschuss anzuhören.