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§ 5 BremKrhG
Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Landesrecht Bremen

Zweiter Abschnitt – Krankenhausplan

Titel: Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKrhG
Gliederungs-Nr.: 2128-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 BremKrhG – Aufnahme in den Krankenhausplan (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Dezember 2020 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1444). Zur weiteren Anwendung s. § 45 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1444).

(1) Ein Krankenhaus, dessen Träger geeignet im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 3 ist, kann im Rahmen des Planungsverfahrens nach § 4 auf Antrag und nur mit den Fachgebieten in Anlehnung an die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Bremen (Disziplinen) und den arbeitsteilig koordinierten Versorgungsschwerpunkten in den Krankenhausplan aufgenommen werden, für die jeweils

  1. 1.

    eine dauerhafte und bedarfsgerechte Vorhaltung gesichert ist,

  2. 2.

    die durchgängige ärztliche und pflegerische Versorgung für das jeweilige Gebiet oder den jeweiligen Schwerpunkt gewährleistet ist,

  3. 3.

    die ärztliche Leitung und deren Vertretung die für sie disziplinrelevante Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat,

  4. 4.

    der leitenden Ärztin oder dem leitenden Arzt eine Weiterbildungsbefugnis im Umfang der in der betreffenden Klinik angebotenen Leistungen von der Ärztekammer Bremen erteilt und das Krankenhaus von der Ärztekammer Bremen als Weiterbildungsstätte zugelassen worden ist,

  5. 5.

    durchgehend die entsprechende fachärztliche Versorgung (Facharztstandard im Sinne des § 28 Absatz 1), eine Tag- und Nachtaufnahmebereitschaft sowie eine Notfallversorgung im Rahmen ihres Versorgungsauftrags gewährleistet ist und

  6. 6.

    die Einhaltung von Maßnahmen der Qualitätssicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und nach den §§ 28 und 29 nachgewiesen werden.

(2) Das Krankenhaus hat die Voraussetzungen für die Aufnahme mit den jeweiligen Disziplinen in den Krankenhausplan der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz bis zum Ende des Jahres 2012 nachzuweisen. Das Krankenhaus ist verpflichtet, Änderungen der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz unverzüglich mitzuteilen. Diese unterrichtet die Krankenkassen im Lande Bremen über die nach Satz 2 mitgeteilten Änderungen.

(3) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz hat sich in den Fällen, in denen von der Ärztekammer Bremen nicht die volle Weiterbildungsbefugnis erteilt worden ist, mit dem Planungsausschuss nach § 6 Absatz 1 Satz 3 über das zugelassene Leistungsspektrum ins Benehmen zu setzen. Über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 entscheidet die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz unter Beteiligung der Ärztekammer Bremen.

(4) Die Aufnahme eines Krankenhauses mit den einzelnen Disziplinen in den Krankenhausplan erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. Der Bescheid enthält zur Bestimmung des Versorgungsauftrages mindestens

  1. 1.

    den Namen und den Standort des Krankenhauses und seiner Betriebsstellen,

  2. 2.

    die Bezeichnung, Rechtsform und den Sitz des Krankenhausträgers sowie den Eigentümer des Krankenhauses,

  3. 3.

    die dauerhaft vorzuhaltenden Disziplinen und die Schwerpunkte der arbeitsteiligen Koordinierung,

  4. 4.

    die Gesamtzahl der Planbetten und

  5. 5.

    die Ausbildungsstätten und -plätze nach § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.

(5) Der Bescheid kann Nebenbestimmungen enthalten, soweit dies zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplans, der Qualitätssicherung oder der dauerhaften Sicherstellung einer für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung von besonderen Leistungen erforderlich ist.

(6) Die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist Voraussetzung für die Förderung nach dem Dritten Abschnitt. Auf die Aufnahme in den Krankenhausplan besteht kein Rechtsanspruch.

(7) Wird ein in den Krankenhausplan aufgenommenes Krankenhaus von einem anderen Träger übernommen, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten des bisherigen Trägers nach diesem Gesetz ein, soweit er geeignet im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 3 ist.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen einen Bescheid nach Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung.