Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 BremKrhG
Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Landesrecht Bremen

Zweiter Abschnitt – Krankenhausplan

Titel: Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKrhG
Gliederungs-Nr.: 2128-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 BremKrhG – Ziele und Inhalte des Krankenhausplans (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Dezember 2020 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1444). Zur weiteren Anwendung s. § 45 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1444).

(1) Zur Verwirklichung der in § 2 genannten Ziele stellt die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz als Planungsbehörde für das Land einen Krankenhausplan auf und schreibt ihn bei Abweichung der tatsächlichen Entwicklung von der zugrunde gelegten Bedarfsentwicklung fort. Er kann auch teilweise angepasst werden. Der Krankenhausplan besteht aus dem Krankenhausrahmenplan und den genehmigten Vorschlägen zu dessen Umsetzung. Der Krankenhausrahmenplan wird vom Senat der Freien Hansestadt Bremen beschlossen. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz veröffentlicht den Krankenhausplan in der jeweils aktuellen Fassung.

(2) Der Krankenhausrahmenplan wird im Benehmen mit den Beteiligten nach § 6 Absatz 1 und 2 von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz erstellt. Er enthält die Grundsätze der Krankenhausversorgung und weist ihren aktuellen Stand und Bedarf aus. Dies umfasst die Prognose der zur Sicherstellung der Versorgung erforderlichen stationären Krankenhauskapazitäten sowie der Gesamtzahl der bedarfsgerechten Planbetten oder der zu versorgenden Krankenhauspatientinnen und -patienten jeweils für die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven unter Berücksichtigung der oberzentralen Funktion für die Umlandversorgung. Er kann auch die an den einzelnen Krankenhausstandorten vorzuhaltenden Fachgebiete in Anlehnung an die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Bremen, arbeitsteilig koordinierte Versorgungsschwerpunkte sowie Qualitätsvorgaben nach § 28 Absatz 3 festlegen. Der Krankenhausrahmenplan enthält die Standorte der Ausbildungsstätten.

(3) Das Verfahren zur Fortschreibung des Krankenhausplans wird zwischen der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz und den Beteiligten nach § 6 Absatz 1 in einem Vertrag zur Intensivierung der Zusammenarbeit unter besonderer Berücksichtigung der Notfallversorgung, der Anforderungen an die Qualität und Sicherheit der Patientenversorgung sowie sektorenübergreifender Versorgungsbedarfe geregelt. Kommt der Vertrag nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 2011 nicht zustande, wird die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ermächtigt, das Nähere zum Verfahren und zu den Inhalten der Fortschreibung der Krankenhausplans durch Rechtsverordnung zu regeln.

(4) Die Landesverbände der Krankenkassen vereinbaren mit den Krankenhausträgern unter Beteiligung der Krankenhausgesellschaft der Freien Hansestadt Bremen auf der Grundlage des Krankenhausrahmenplans nach Absatz 2 für den jeweiligen Krankenhausstandort einen Vorschlag für einen Versorgungsauftrag (Vereinbarungsvorschlag) mit Ausweisung der standortbezogenen Gesamtbettenzahl sowie der Notfallversorgung und der Intensivmedizin. In den Vereinbarungsvorschlägen erfolgt eine Konkretisierung des Versorgungsauftrages hinsichtlich der einzelnen Disziplinen und ihre jeweiligen Kapazitäten. Die Vereinbarungsvorschläge haben zudem Regelungen über die Ausbildungsplatzzahlen je Ausbildungsstätte nach § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu enthalten. Sie bedürfen der Genehmigung der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. Kommt zwischen den in Satz 1 genannten Einrichtungen keine Einigung zustande, entscheidet die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz nach vorheriger Anhörung. Mit der Genehmigung der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz werden die Vereinbarungsvorschläge Bestandteil des Krankenhausplans und Grundlage der Feststellungsbescheide zur Konkretisierung des Versorgungsauftrages, der von den Krankenhäusern einzuhalten ist.

(5) Für Zwecke der Krankenhausplanung haben alle Krankenhäuser im Lande Bremen, die ganz oder teilweise in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind, der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz jährlich eine Statistik nach den Vorgaben des § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes vorzulegen. Die Statistik ist bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres vorzulegen.