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§ 21 BremKrhG
Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Landesrecht Bremen

Vierter Abschnitt – Grundsätze der Krankenhausbehandlung

Titel: Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKrhG
Gliederungs-Nr.: 2128-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 BremKrhG – Rechte von Patientinnen und Patienten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Dezember 2020 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1444). Zur weiteren Anwendung s. § 45 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1444).

(1) Patientinnen und Patienten haben im Rahmen einer Krankenhausbehandlung insbesondere Anspruch auf

  1. 1.

    ärztliche und psychotherapeutische Behandlung entsprechend dem aktuellen wissenschaftlichen Stand sowie Pflege entsprechend den anerkannten Pflegestandards,

  2. 2.

    Aufklärung, Information und Transparenz im Behandlungsprozess,

  3. 3.

    Einhaltung der Schweigepflicht durch die an der Behandlung Beteiligten,

  4. 4.

    zeitnahe Dokumentation der Behandlung und Pflege,

  5. 5.

    Selbstbestimmung bei Entscheidungen über Art und Umfang der Behandlung sowie über die Durchführung lebensverlängernder Maßnahmen,

  6. 6.

    Einsicht in ihre Kranken- und Behandlungsunterlagen sowie gegen angemessene Kostenerstattung Anfertigung von Kopien hieraus; § 5 des Bremischen Krankenhausdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.

Niemand darf in seiner medizinischen und pflegerischen Versorgung aufgrund von Nationalität, Glauben, politischer Einstellung, Hautfarbe, Alter, Geschlecht, sexueller Orientierung oder der sozialen Stellung benachteiligt werden.

(2) Patientinnen und Patienten und ihre nahen Angehörigen haben das Recht, sich mit Wünschen oder Beschwerden in Angelegenheiten, die die Patientin oder den Patienten betreffen, an die nach § 24 Absatz 1 zu berufenden Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher zu wenden.