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§ 7 BremKJFFöG
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Kinder- und Jugendarbeit

Titel: Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKJFFöG
Gliederungs-Nr.: 2160-d-7
Normtyp: Gesetz

§ 7 BremKJFFöG – Ziele und Aufgaben der Kinder- und Jugendarbeit

(1) Die Kinder- und Jugendarbeit ist als Teil der Jugendhilfe ein eigenständiger Sozialisationsbereich. Sie umfasst die Förderung von jungen Menschen durch Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen freier und öffentlicher Träger der Jugendhilfe.

(2) Die Kinder- und Jugendarbeit unterstützt Mädchen und Jungen in ihrer Entwicklung zu selbstständigen Persönlichkeiten in sozialer Verantwortung. Sie soll sie zu eigenverantwortlichem gesellschaftlichen und politischen Handeln befähigen, die Entwicklung ihrer Wahrnehmungsfähigkeit, Kreativität und der kulturellen Ausdrucksformen fördern und ihnen selbstbestimmte Formen von Lebens- und Freizeitgestaltung ermöglichen.

(3) In der Kinder- und Jugendarbeit sollen sich die unterschiedlichen Ziele und Wertvorstellungen der verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen widerspiegeln. Sie soll durch eine Vielfalt von Inhalten, Methoden, Angebotsformen und Trägerstrukturen gekennzeichnet sein.

(4) Kinder- und Jugendarbeit ist durch die Offenheit ihrer Angebote für alle Kinder und Jugendlichen, die Freiwilligkeit der Teilnahme junger Menschen und durch Hinführung zur aktiven Mitgestaltung und Selbstverantwortung gekennzeichnet.

(5) Die Träger der Kinder- und Jugendarbeit unterstützen Kinder und Jugendliche bei der Erkennung und Wahrnehmung ihrer Interessen. Sie fördern ihre aktive Mitwirkung an der Gestaltung ihrer Lebensumwelt und leisten damit einen wesentlichen Beitrag zur Erziehung zur Selbstständigkeit und zu sozialer Verantwortung.